Ab 16. August gilt die neue Landesverordnung. Für vollständig Geimpfte sowie Genesene entfallen die meisten Beschränkungen. Ebenso entfallen in Baden-Württemberg die bisherigen vier Inzidenzstufen.
Erhalten bleibt für alle:
- weiterhin die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen sowie im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann (Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind von der Maskenpflicht befreit)
- die Abstands- und Hygieneregelungen
- die Erfassung der Kontaktdaten
Neu ist:
- die 3G-Regel gilt inzidenzunabhängig für den Innenbereich d. h. für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene besteht ab sofort eine Testpflicht für den Sport in der Halle (ein Schnelltest ist ausreichend)
Gültig sind Corona-Schnelltest, die
- vor Ort unter Aufsicht der/des Veranstalterin/Veranstalters durchgeführt werden
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden
- der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein
- bei Schülerinnen oder Schülern reicht die Vorlage des Schülerausweises
- Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen