Corona VO Sport, 27. November

Mit der zum 27. November in Kraft tretenden neuen CoronaVO Sport gibt es weitere Verschärfungen der seit 24. November gültigen Regelungen:

Bei den Regelungen zur Sportausübung wird künftig nicht mehr zwischen „Trainings- und Übungsbetrieb“ und „Wettkämpfen und Sportveranstaltungen“ unterschieden.

  • Für Sport im Freien gilt jetzt ebenfalls 2G in der neu eingeführten Alarmstufe II.
  • Für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte ist weiterhin in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Dies gilt entsprechend für Selbstständige.
  • Mit Blick auf die Alarmstufen gilt für ehrenamtlich tätige Trainer*innen künftig 2G!

Also:

  • Sport nur noch für 2G, egal ob drinnen oder draußen, Training oder Wettkampf (die entsprechenden Ausnahmen von 2G für Kinder/Jugendliche bleiben bestehen).
  • 2G auch für ehrenamtliche Trainer*innen.
  • für nicht-immunisierte Beschäftigte und Selbständige gilt 3G, ein Antigen-Schnelltest ist ausreichend.
  • Zuschauer*innen auf Wettkämpfen brauchen 2G+.

 

CORONA VO Ba-Wü, 24. NOVEMBER: CORONA ALARMSTUFE II

In Heidelberg und landesweit gilt seit Mittwoch, 24. November 2021, die am 23. November veröffentlichte Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Der bereits im September eingeführte Stufenplan bleibt bestehen und wurde in der neuesten Verordnung um die sogenannte Alarmstufe II mit einer 2G+-Regel erweitert.

Seit Mittwoch, 24. November 2021, gilt die Alarmstufe II in Heidelberg.

Für den Trainings- und Übungsbetrieb bleibt alles gleich:

  • Sport in Innenräumen: 2G
  • Sport im Freien: 3G (nur PCR-Test)

Die bisherigen Ausnahmeregelungen für Kinder/Jugendliche und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, bleiben bestehen.

Auch die Ausnahmeregelung für nicht-immunisierte Trainer*innen/ÜL*innen bleibt bestehen: ein tagesaktueller Antigen-Schnelltest ist an jedem Präsenstag ausreichend. Dies gilt für den Trainings- und Übungsbetrieb und für Wettkampfveranstaltungen. Die Testungen sind in der Einrichtung unter Beobachtung durchzuführen oder müssen von einer zugelassenen Teststelle stammen. Häusliche Tests reichen nicht aus.

Der Anbieter bzw. Veranstalter (in unserem Fall der/die Trainer/ÜL vor Ort) sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet!

Weiterhin gilt die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (außer beim Sport), sowie im Freien, wenn ein Abstand von mind. 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Auch die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen.

 

Für Wettkämpfe und Sportveranstaltungen gilt:

  • Zuschauer*innen: Zutritt in Innenräumen und im Freien nur 2G+. Es gilt eine Kapazitätsbegrenzung auf 50%
  • Sportler*innen und sonstige daran Mitwirkende: Zutritt in Innenräumen nur 2G, im Freien 3G (nur PCR-Test), auch bei Wettkampfserien und Ligabetrieb

 

Weitere Infos zu den derzeit gültigen Regelungen:

Corona-Regeln ab 24. November auf einen Blick