Mit der neuen CoronaVO sowie der CoronaVO Sport gelten ab dem 7. Dezember folgende Verschärfungen für den Sport:
- Sport in Innenräumen: 2G-Plus-Regel
- Sport im Freien: 2G-Regel
- gilt auch für ehrenamtlich tätige Trainer*innen! NEU!
- für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz (Antigen-Schnelltest ausreichend), dies gilt entsprechend für Selbstständige
Für Zuschauer bei Sportveranstaltungen gilt:
- sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien: 2G-Plus-Regel
- Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent, aber nicht mehr als 750 Zuschauerinnen und Zuschauer
NEU! Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G-Plus:
- Personen mit einer Boosterimpfung
- Geimpfte, deren abgeschlossene Grundimmunisierung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt
- Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt
Ausnahmen von Zutrittsverbot und Testpflicht:
- Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
- Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen (der Schülerstatus ist durch ein entsprechendes Ausweisdokument nachzuweisen) – gilt NICHT in den Ferien (siehe unten)!
Ausnahmen von 2G, aber negativer Antigen-Schnelltest erforderlich:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig)
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt
- Schwangere und Stillende (gilt nur noch bis 10. Dezember 2021)
ACHTUNG! In den Ferien besteht eine Testpflicht für alle 6- bis 17-jährigen Schüler*innen für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen. Hierbei können bei immunisierten Schüler*innen die oben genannten Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G-Plus zur Anwendung kommen.
Der Impfnachweis muss in digitaler Form vorliegen. Der gelbe Impfausweis oder eine schriftliche Bescheinigung des Hausarztes reichen nicht mehr aus.
Der Anbieter bzw. Veranstalter (in unserem Fall der/die ÜL vor Ort) ist verpflichtet, Test-, Genesenen- oder Impfnachweise zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweisdokument abzugleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden.
Weitere Infos zu den derzeit gültigen Regelungen:
Corona-Regeln ab 4. Dezember auf einen Blick
CoronaVO Sport (Stand 6. Dezember)