Mit der am 12. Januar 2022 in Kraft tretenden neuen Corona VO bleiben die bisherigen Regelungen der Alarmstufe II bestehen:

  • in geschlossenen Räumen gilt 2G+
  • im Freien gilt die 2G-Regel
  • dies gilt auch für ehrenamtlich Tätige wie Trainer*innen

 

Hinsichtlich der Testpflicht bei 2G+ gelten seit 27. Dezember folgende Ausnahmen:

von der Testpflicht befreit sind

  • Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben.
  • Genesene Personen, deren anschließende Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.
  • Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
  • Personen, die Ihre Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben.
  • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.

 

Schülerausweise gelten weiter als Testnachweis

Die Landesregierung verlängert in diesem Zusammenhang auch die Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis über den 1. Februar hinaus gelten. Auch nicht geimpfte Jugendliche haben damit im Februar noch die Möglichkeit, ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen zu bekommen, in denen 3G, 2G oder 2G+ gilt. Mittelfristig werden die Ausnahmen für die über zwölfjährigen Schülerinnen und Schüler aber auslaufen.

 

ACHTUNG! Änderung bei der Maskenpflicht

Innerhalb geschlossener Räume mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2-Maske oder ein vergleichbares Modell tragen. Seit dem 12. Januar gilt eine entsprechende Pflicht. Im öffentlichen Verkehr und in Arbeits- und Betriebsstätten reicht weiterhin eine medizinische Maske.